Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 35

§ 35 – Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines

(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen. (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Kurz erklärt

  • Inhaber eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheins müssen den Verlust sofort der zuständigen Behörde melden.
  • Bei Verlust des Erlaubnisbescheids oder Befähigungsscheins sollen diese für ungültig erklärt werden.
  • Auch alle Ausfertigungen werden ungültig, wenn der Hauptschein verloren geht.
  • Die Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
  • Es ist wichtig, den Verlust schnell zu melden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.